1. Sie wirkt bei berechtigten Haftungsansprüchen aufgrund von Sach- und/oder Personenschäden von Geschädigten, die sich außerhalb des Schiffes befinden. Beachten Sie, dass es insbesondere bei Personenschäden sehr schnell um sehr hohe Summen gehen kann. Wählen Sie deshalb die Deckungssummen hoch genug, denn Sie haften grundsätzlich unbeschränkt!
2. Sie wirkt bei berechtigten Haftpflichtansprüchen der Crewmitglieder. Dies ist wichtig, weil die üblichen Haftpflichtversicherungen eine Deckung von Ansprüchen zwischen Mitversicherten i.d.R. ausschließt. Mitversicherte sind grundsätzlich alle Personen, die sich berechtigt auf dem Schiff befinden. Deshalb ist der ausdrückliche Einschluß dieses Risikos für Sie so wichtig.
3. Sie wirkt auch bei berechtigten Haftpflichtansprüchen des Yachteigners für Sachschäden, die durch grobe Fahrlässigkeit an der Yacht selbst entstanden sind. Schäden aufgrund grober Fahrlässigkeit sind in der Regel von keiner Kaskoversicherung gedeckt. Nur für diese Schäden (nicht für alle anderen Haftpflichtschäden!) beträgt der Selbstbehalt Euro 2.550,- Aber: grobe Fahrlässigkeit ist ein dehnbarer Begriff. Insbesondere, wenn darüber ein ausländisches Gericht zu entscheiden hat. Was bei Charter im Ausland mit großer Wahrscheinlichkeit der Fall ist. Darum wurde auch dieses Risiko durch die Besonderen YACHT-POOL Bedingungen für Sie geschlossen.
Kaskoschäden, die nicht durch grobe Fahrlässigkeit verursacht werden, sind durch die Kaskoversicherung, die Ihnen in der Regel im Chartervertrag zugesagt wurde (ausgenommen Kaution), versichert. Für den Fall, dass die Kaskoprämie nicht rechtzeitig bezahlt wurde oder der Kaskoversicherungsvertrag aus anderem Grund nicht greift, hat dies der Vercharterer selbst zu vertreten. Eine Versicherung des Skippers für den einfachen Kaskoschaden (keine grobe Fahrlässigkeit) scheint daher nicht notwendig.