1.2 Der Versicherungsnehmer ist versichert in seiner Funktion
als Skipper
als Rudergänger
als Wachführer
und als einfaches Crewmitglied
2.2 Mitversichert sind insbesondere die Ansprüche der Crewmitglieder gegen den Versicherungsnehmer.
2.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern.
2.4 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eines zur gecharterten Yacht gehörenden Beibootes.
2.5 Mitversichert sind Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden zurückzuführen sind. Die Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis Euro 51.200,-, begrenzt auf eine Gesamtleistung von Euro 102.400,- für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
3.1 Ist die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und Schirmdrachenfliegers.
3.2 Ist die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen.
3.3 Sind Schäden an der gecharterten Yacht einschließlich sämtlicher Ausrüstungsgegenstände, Beiboote und sonstigem Zubehör, soweit sie nicht unter Ziff. 2.1 mitversichert sind; (z. B. Schäden, die nicht durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind).
3.4 Sind Schäden am Motor, sofern sie durch dessen unsachgemäßen Betrieb verursacht wurden.
3.5 Sind Schäden im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen (Zollvergehen, Drogenmißbrauch etc.).
3.6 Sind Überführungs- und Ausbildungstörns, sofern nicht anders vereinbart.
4.1. Andere Versicherungen, insbesondere Wassersporthaftpflichtversicherungen, gehen dieser Versicherung voran.
5.2 Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Erlaubnis beim verantwortlichen Führer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Führer das Fahrzeug geführt hat.
7.2 Abweichend von § 3 Ziff. II l, Abs. 3 AHB ist im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersport-Fahrzeugs in einem ausländischen Hafen die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.
7.3 Bei Schadenereignissen in den USA oder Kanada werden, abweichend von § 3 Ziff. II 4 AHB, die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten;
Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt
des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten,
die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die
Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,
insbesondere punitive oder exemplary damages. Ausgeschlossen
bleiben Ansprüche wegen Schäden aus Umweltbeeinträchtigungen,
wie z. B. Schäden durch Verunreinigungen oder sonstige nachteilige
Veränderungen des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch des Grundwassers)
sowie durch Geräusche oder sonstige Einwirkungen.
8.2 Durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer oder durch sonstiges bewusstes Einwirken auf Gewässer. Dies gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist.
8.3 Durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen oder aus maschinellen Einrichtungen des Schiffes.
8.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von den gewässerschutzdienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
8.5 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen,
anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik
(in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen
oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für
Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
ausgewirkt haben.
Besondere YACHT-POOL-Bedingungen D01
Diese Unfallversicherung wird gemäß AUB 88 und den nachfolgenden Besonderen YACHT-POOL-Bedingungen abgeschlossen.
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Rahmen der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) auf alle Unfälle, die die berechtigten Insassen erleiden. Er beginnt mit dem Betreten des Bootes und endet mit dessen Verlassen. Die Benutzung des Beibootes ist mitversichert.
2. Versichert sind alle berechtigten Bootsinsassen unter Ausschluss von Personen, die beruflich mit der Wartung und Pflege des Bootes zu tun haben.
3. Im Schadenfall wird die Versicherungssumme durch die Anzahl der z. Zt. des Unfalles im Boot befindlichen Personen geteilt. Jede Person ist mit dem entsprechenden Teilbetrag der Versicherungssumme versichert.
3.1 Ist eine Einzel-Versicherung für den Skipper abgeschlossen, so steht die Versicherungssumme diesem alleine ungeteilt zur Verfügung.
4. Für Personen unter 18 Jahren gelten neben den AUB 88 die Zusatzbedingungen für die Kinder-Unfallversicherung mit Einschluss von Vergiftungen.
5. Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörenden Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
6. EINSCHLUSS VON BERGUNGSKOSTEN
6.1 Die Versicherung erstreckt sich gemäß Antrag bis zu Euro 51.200,- pro versicherter Person auch auf Bergungskosten, die aufgewendet werden:
6.2 für Suchaktionen nach Unfallverletzten, auch wenn nur die Vermutung eines Unfalles besteht, und bei Seenot aufgrund von Sturm oder schwerer Beschädigung am Schiff;
6.3 bei der Rettung von Unfallverletzten und deren Verbringung in das nächste Krankenhaus einschließlich der notwendigen zusätzlichen Kosten, die infolge des Unfalls für die Rückfahrt zum Heimatort entstehen;
6.4 für den Rücktransport von Unfalltoten bis zum Heimatort.
7. Bei gleichzeitigem Bestehen einer Einzel-Krankheitskostenversicherung
wird Ersatz für Bergungskosten im Rahmen der Unfallversicherung nur
insoweit gewährt, als der Krankenversicherer seine vertraglichen Leistungen
voll erfüllt hat und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht
ausgereicht haben. Ist der Krankenversicherer leistungsfrei oder bestreitet
er seine Leistungspflicht, so kann der Versicherungsnehmer sich unmittelbar
an den Unfallversicherer halten.
Besondere YACHT-POOL-Bedingungen D01
4.1 Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) ARB 94
4.2 Verwaltungs-Rechtsschutz gemäß § 2 g) ARB 94
4.3 Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung in Verfahren wegen eines Yachtunfalles oder der Übertretung von Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften im Zusammenhang mit dem Führen einer Yacht gemäß § 2 i) und j) ARB 94.
7.1. Des eigenen und gegnerischen Rechtsanwaltes in Zivilsachen bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren gemäß Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) aus einem Streitwert bis Euro 256.000,-.
7.2 In Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren bis zum 2-fachen der gemäß BRAGO vorgesehenen Höchstgebühren.
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten,
8.1 dass der Versicherungsnehmer die allenfalls erforderliche behördliche Befugnis zum Führen der Yacht besitzt;
8.2 dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmißbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er seiner gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen und sich Blut abnehmen zu lassen;
8.3 dass der Versicherungsnehmer nach einem Yachtunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht.
8.4 Die Verpflichtung zur
Leistung bleibt gegenüber Versicherungsnehmer und den mitversicherten
Personen bestehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder
kannten noch kennen mußten. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der
Obliegenheiten nach Ziffer 8.1 bis 8.3 besteht nur dann, wenn der angeführte
Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit
dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines
Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom
Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
YACHT-POOL-Bedingungen D01
Versicherungsschutz erhalten der Skipper als Versicherungsnehmer und die berechtigte Crew als mitversicherte Personen.
die Rechnung im Original
der Beleg über die geleistete Zahlung
eine detaillierte Beschreibung über Hergang und Umfang des Schadens. Diese Beschreibung ist vom Skipper und allen Crewmitgliedern durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
der Chartervertrag (Kopie) und
die Crewliste (Kopie)
4.2 Die Kautionsversicherung gilt nicht für Skipper, die selbständig Chartertörns gegen Entgelt organisieren oder anderen geldwerten Vorteilen das Schiff führen. Es sei denn, es ist in der Police eine andere Vereinbarung getroffen.
YACHT-POOL Folgeschaden-Bedingungen D01
aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen oder
aufgrund der Bestimmungen des Chartervertrages verpflichtet ist.
2.1 Führerscheinklausel
Ist für das Führen eines Wassersport-Fahrzeugs
eine behördliche Erlaubnis erforderlich, bleibt der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der verantwortliche Führer
beim Eintritt des Versicherungsfalles nicht die behördlich vorgeschriebene
Erlaubnis besitzt.
2.2 Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Erlaubnis beim verantwortlichen Führer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Führer das Fahrzeug geführt hat.
Die ersten drei Ausfalltage werden nicht ersetzt. Die Gesamtleistung des Versicherers ist pro Versicherungsfall und Versicherungsjahr mit Euro 13.000,- begrenzt.
die Ausfallzeit der Yacht aufgrund eines Maschinenschadens
Schäden, die nicht vom Charterer oder dessen Crew verursacht wurden (z.B. höhere Gewalt, Blitzschlag etc.)
Schäden, die bei Regatten entstehen, sofern die Deckung des Regattenrisikos nicht gesondert vereinbart ist
Bericht des Schadenherganges unterzeichnet vom Skipper und allen Insassen der Yacht zum Zeitpunkt des Schadenereignisses
Kopie des kompletten Chartervertrages
Kopie des kompletten Folgechartervertrages des Charterers, der aufgrund des Schadens die Charter auf dem von ihm gebuchten Schiff nicht antreten konnte
Bericht der Agentur, auf welches Schiff der Folge-Charterer gegebenenfalls umgebucht wurde
Bestätigung der Agentur, dass ggf. auf kein geeignetes Schiff umgebucht werden konnte
Führerschein des Schiffsführers
Besondere YACHT-POOL-Bedingungen D02
1.2 Bei Nichtantritt der Charter für die dem Charterunternehmen oder einem anderen vom Versicherten im Zusammenhang mit der Charter vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten;
1.3 bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausgesetzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Bei Erstattung dieser Kosten wird in bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versicherten.
1.4 Der Versicherer ist im Umfang von Ziffer 1 leistungspflichtig, wenn infolge eine der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der Antritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann:
1.5 bei Tod, schwerem Unfall oder unerwarteter schwerer Erkrankung des Versicherten, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder oder, wenn die Reise für 2 Personen gemeinsam gebucht wurde, der zweiten Person, vorausgesetzt, dass diese gleichfalls versichert ist;
1.6 bei Impfunverträglichkeit des Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, seines Ehegatten, der minderjährigen Kinder oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist;
1.7 bei Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, eines der in Ziffer 1.6 genannten versicherten Angehörigen des Versicherten infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftliche Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Schadenfeststellung seine Anwesenheit notwendig ist.
2.1 Der Versicherer haftet nicht:
2.2 für die Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben, politische Gewalthandlungen, Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen und Kernenergie.
2.3 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn für die Versicherungsnehmer/Versicherten der Versicherungsfall bei Abschluß der Versicherung voraussehbar war oder der Versicherungsnehmer/Versicherte ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
3.2 Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherte einen Selbstbehalt. Dieser wird - soweit nicht anders vereinbart - auf Euro 25,- je Person festgelegt. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, so trägt der Versicherte von dem erstattungsfähigen Schaden 20 v. H. selbst, mindestens Euro 25,- je Person.
4.1 YACHT-POOL den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig die Reise bei der Buchungsstelle oder im Falle der schon angetretenen Reise beim Reiseveranstalter zu stornieren;
4.2 YACHT-POOL jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und ihm alle erforderlichen Beweismittel von sich aus zur Verfügung zu stellen, insbesondere ärztliche Atteste über Krankheiten, Unfälle, Impfunverträglichkeit bzw. Schwangerschaft;
4.3 auf Verlangen des Versicherers die Ärzte von der Schweigepflicht in Bezug auf den Versicherungsfall zu entbinden, soweit diesem Verlangen rechtswirksam nachgekommen werden kann.
4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer/Versicherte eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
Im Schadenfall ist die bei der Agentur abgegebene Crew-Liste mit den Namen der Crew-Mitglieder vorzulegen.
6.2 bei Nichtbenutzung der Yacht aus einem der in den Punkten 1.5 - 1.7 der Bedingungen genannten wichtigen Gründe für die dem Vercharterer vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten;
6.3 bei vorzeitigem Abbruch der Reise aus einem in 1.5 - 1.7 der Bedingungen genannten wichtigem Grunde für den nicht genutzten Teil der Kosten der Charterung, falls eine Weitervercharterung nicht gelungen ist. Diese Regelung findet nur Anwendung, wenn durch den Ausfall des Skippers die Reise abgebrochen werden muss und kein Ersatzskipper beschafft werden kann.